Der ÖbVI, was ist das eigentlich?

Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind vom Staat mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Freiberufler, die privatrechtlich und ohne staatliche Unterstützung arbeiten, aber auch eine behördliche Funktion haben.
Sie führen zum Beispiel hoheitliche Vermessungen im Kataster durch (Grenzfeststellung, Zerlegungsvermessungen usw.) und sind befugt, Beurkundungen vorzunehmen (z. B. Beurkundung eines Grenzvertrages) sowie Bescheinigungen auszustellen (Absteckbescheinigung usw.) In
Bestimmten Fällen sind die ÖbVI auch gutachterlich tätig (z.B. bei Grenzstreitigkeiten).

Aber auch in anderen Bereichen wie der Ingenieurvermessung (Hochbau, Tiefbau, Straßenbau usw.) oder auf dem Gebiet der Geoinformationssysteme sind die ÖbVI kompetente Partner und verstehen sich daher als ganzheitliche Gesamtdienstleister rund um das Grundstück.

Aufgrund der hohen Verantwortung, die das Amt des ÖbVI mit sich bringt, unterliegen diese einer Berufsordnung. Die Tätigkeit als ÖbVI erfordert eine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde, die nur erfolgt, wenn die Befähigung zum höheren bzw. gehobenen vermessungstechnischen Dienst vorliegt und über mehrere Jahre Erfahrung in der Ausführung von Katastervermessungen erworben wurden.

Da nach der Berufsordnung alle anderen Rechtsformen wie GmbH, AG usw. verboten sind, haftet der ÖbVI als Freiberufler für alle Schäden persönlich mit allem, was er besitzt. Deshalb schreibt die Berufsordnung eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vor, was für die ÖbVI zwar kostspielig ist, den Verbrauchern dagegen eine Schadenshaftung garantiert.

Außerdem unterliegen die ÖbVI mit ihrer Tätigkeit der Landesaufsicht. In regelmäßigen Abständen werden durch das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Geschäftsprüfungen angesetzt, bei denen nicht nur die fachliche Qualität der Messungen sondern auch die korrekte Gebührenabrechnung gemäß staatlicher Kostenordnung geprüft wird.

Jeder ÖbVI ist also bei der Wahrnehmung aller hoheitlichen Vermessungsaufgaben an die staatliche Kostenordnung, hinsichtlich seiner privatrechtlichen und ingenieurtechnischen Betätigungen an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gebunden. Damit wird im Interesse des Verbrauchers statt eines ruinösen Preiskampfes sowohl zwischen den ÖbVI untereinander als auch zwischen den ÖbVI und den Ämtern für Bodenmanagement ein die Qualität fördernder Leistungswettbewerb gewährleistet.